Neuen Verordnung zur Durchführung des JWMG (in Kraft seit 21.01.2026)

Mit der neuen Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (in Kraft seit 21.01.2026) wurden die Jagdzeiten in Baden-Württemberg neu gefasst bzw. präzisiert.

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Jagdzeiten BW 2026 – Einordnung


Mit der neuen Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes* (in Kraft seit 21.01.2026) wurden die Jagdzeiten in Baden-Württemberg neu gefasst bzw. präzisiert.
Für folgende Wildarten gilt nun keine festgelegte Jagdzeit:


•⁠  ⁠Marderhund
•⁠  ⁠Waschbär
•⁠  ⁠Nutria
•⁠  ⁠Mink
•⁠  ⁠Rostgans
•⁠  ⁠Nilgans
Das bedeutet: Diese Arten sind formell ganzjährig bejagbar (§ 10 DVO JWMG).

Wichtig:
Ganzjährig bejagbar heißt nicht, dass jederzeit und uneingeschränkt gejagt werden darf.


Auch bei Wildarten ohne Schonzeit gilt weiterhin:
Während der Setz- und Brutzeiten dürfen Elterntiere, die für die Aufzucht der Jungtiere notwendig sind, nicht bejagt werden.
Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für invasive Arten (§ 41 Abs. 3 JWMG).


Bei Gänsearten kommt hinzu:
Bestandsregulierende Maßnahmen (z. B. Gelegebehandlung) sind nur im Rahmen von genehmigten Management- oder Fachkonzepten und unter Beachtung des EU-Vogelschutzrechts zulässig.