Jagdzeiten BW 2026 – Einordnung
Mit der neuen Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes* (in Kraft seit 21.01.2026) wurden die Jagdzeiten in Baden-Württemberg neu gefasst bzw. präzisiert.
Für folgende Wildarten gilt nun keine festgelegte Jagdzeit:
• Marderhund
• Waschbär
• Nutria
• Mink
• Rostgans
• Nilgans
Das bedeutet: Diese Arten sind formell ganzjährig bejagbar (§ 10 DVO JWMG).
Wichtig:
Ganzjährig bejagbar heißt nicht, dass jederzeit und uneingeschränkt gejagt werden darf.
Auch bei Wildarten ohne Schonzeit gilt weiterhin:
Während der Setz- und Brutzeiten dürfen Elterntiere, die für die Aufzucht der Jungtiere notwendig sind, nicht bejagt werden.
Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für invasive Arten (§ 41 Abs. 3 JWMG).
Bei Gänsearten kommt hinzu:
Bestandsregulierende Maßnahmen (z. B. Gelegebehandlung) sind nur im Rahmen von genehmigten Management- oder Fachkonzepten und unter Beachtung des EU-Vogelschutzrechts zulässig.









